Strafrechtliche Vertretung von Opfern der Sexualdelikte am Arbeitsplatz
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Was machen wir?
Vorwürfe sexualisierter Gewalt am Arbeitsplatz sind für Betroffene regelmäßig mit erheblichen psychischen, beruflichen und sozialen Belastungen verbunden. Viele Betroffene erleben Unsicherheit, Angst vor Konsequenzen im Arbeitsumfeld und die Sorge, nicht ernst genommen zu werden.
Ich vertrete Betroffene von Sexualdelikten bundesweit sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren.
Als Fachanwältin für Strafrecht mit Spezialisierung auf Sexualstrafrecht begleite ich Betroffene professionell, diskret und mit besonderem Verständnis für die Sensibilität dieser Verfahren.
Meine Tätigkeit umfasst insbesondere:
- rechtliche Beratung nach Vorfällen sexualisierter Gewalt,
- Begleitung bei Anzeigen und Vernehmungen,
- Vertretung als Nebenklage,
- Unterstützung im Umgang mit Arbeitgebern und internen Ermittlungen,
- Einschätzung strafrechtlicher Erfolgsaussichten,
- Begleitung während des gesamten Strafverfahrens,
- Schutz der Rechte und Interessen Betroffener.
Gerade im beruflichen Umfeld stehen Betroffene häufig unter erheblichem Druck. Neben der strafrechtlichen Aufarbeitung spielen arbeitsrechtliche Fragen und der Schutz vor weiteren Belastungen eine wichtige Rolle.
Ich begleite Betroffene bundesweit mit der erforderlichen Sensibilität und strafrechtlichen Spezialisierung.
Kontaktaufnahme
Melden Sie sich gerne mit kurzer Schilderung des Anliegens / Sachverhalts unter:
- [email protected]
- 0231 - 952 5041
Die Beratung Betreuung kann auf Wunsch telefonisch, per zoom oder vor Ort stattfinden.
Kosten
Die Kosten werden in der Regel nach Pauschalbeträgen berechnet. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Komplexität der Fallgestaltung in vorläufiger Bewertung.
Fragen Sie gerne die Kosten Ihres Falles an: [email protected]
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Deliktsbereiche
Vorwürfe sexualisierter Gewalt am Arbeitsplatz können unterschiedliche strafrechtliche Dimensionen haben. Nicht jede unangemessene Handlung erfüllt automatisch einen Straftatbestand. Gleichzeitig können bereits scheinbar niedrigschwellige Grenzverletzungen erhebliche strafrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen auslösen.
Im Mittelpunkt stehen häufig folgende Delikte:
Sexuelle Belästigung, § 184i StGB (vs. § 3 Abs.4 AGG)
Die sexuelle Belästigung beschreibt unerwünschte sexuell bestimmte Verhaltensweisen. Im arbeitsrechtlichen Kontext ist sie insbesondere im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Darunter fallen beispielsweise anzügliche Bemerkungen, unerwünschte Berührungen, sexistische Nachrichten oder andere entwürdigende Verhaltensweisen. Eine sexuelle Belästigung im arbeitsrechtlichen Sinne ist also sehr weitumfassend.
Strafrechtlich kann eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB vorliegen, wenn eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt wird. Sie ist damit deutlich eingeschränkter und bedarf insb. aufgrund der Unbestimmtheit des Deliktscharakters umfassender Würdigung und Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung.
Sexueller Übergriff, § 177 Abs.1, 2 StGB
Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn sexuelle Handlungen gegen (oder ohne) den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Entscheidend ist dabei, dass die betroffene Person die Handlung ablehnt oder ihr entgegensteht (Abs.1) oder nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern zu können (Abs.2).
Die Abgrenzung zwischen unangemessenem Verhalten, sexueller Belästigung und strafbarem Übergriff ist häufig schwierig und stark vom konkreten Einzelfall abhängig. Hierbei ist gerade die Abgrenzung zwischen einer sexuellen Handlung und einer Belästigungshandlung besonders komplex.
Sexuelle Nötigung, § 177 Abs.5 StGB
Von sexueller Nötigung spricht man, wenn sexuelle Handlungen durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer Zwangslage erzwungen werden. Hier steht die Beeinträchtigung der freien Willensbildung im Mittelpunkt.
Im beruflichen Umfeld können Machtgefälle, Abhängigkeitsverhältnisse oder Drucksituationen eine erhebliche Rolle spielen.
Vergewaltigung, § 177 Abs.6 StGB
Die Vergewaltigung stellt die schwerste Form sexualisierter Gewalt dar. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn ein sexueller Übergriff mit Eindringen in eine Körperöffnung vorliegt. Der Tatbestand sieht eine besondere Erniedrigung vor, um den Regelstrafrahmen von mind. zwei Jahren Freiheitsstrafe zu verwirklichen. Diese Strafrahmen lassen im Regelfall eine Bewährungsstrafe nicht mehr möglich machen. Hier gibt es jedoch anwaltliche "Kniffe", um eine Bewährung doch noch zu erlangen.